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BGH - Entscheidung vom 05.02.2020

5 StR 678/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 678/19

DRsp Nr. 2020/8475

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2020) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.09.2019