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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

3 StR 26/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 3 StR 26/20

DRsp Nr. 2020/8457

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag, die Wohnungsinhaberin als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu laden und zu hören, dass der in der Wohnung aufgefundene Teleskopschlagstock ihr gehörte, rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO aF).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6192 Js 44415/19 46 KLs 20/19