BGH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 2 StR 473/19
DRsp Nr. 2020/8778
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Köln, vom 16.05.2019
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