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BGH - Entscheidung vom 24.03.2020

6 StR 44/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 6 StR 44/20

DRsp Nr. 2020/8510

Begründetheit einer Revision in einem Strafverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB weder das Vorliegen einer eingeschränkten oder aufgehobenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch eine Drogenabhängigkeit voraussetzt (UA S. 22). Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 8), dass kein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 03.06.2019