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BGH - Entscheidung vom 20.02.2020

III ZA 18/19

Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen III ZA 18/19

DRsp Nr. 2020/4688

Antrag auf Prozesskostenhilfe; Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die mit Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Auf die Gegenvorstellung des Antragstellers hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des Landes begehrt, fehlt es weiterhin an einem im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachvollziehbaren Vorbringen zum angeblichen Schaden. Dass der Antragsgegner - wie beabsichtigt - vorbeugend mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, erscheint auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers ausgeschlossen.

Nach alledem ist auch das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2020 abzulehnen.

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 444/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 32/19