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BGH - Entscheidung vom 30.01.2020

III ZB 1/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen III ZB 1/20

DRsp Nr. 2020/2208

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. April 2019 - 3 W 4/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die ihm am 15. Januar 2020 übermittelte "Beschwerde" der Antragstellerin vom 13. April 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil dies der einzige vorliegend in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ablehnenden - Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2019 zurückgewiesen.

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 685/18
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 4/19