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BGH - Entscheidung vom 14.05.2020

I ZA 2/20

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen I ZA 2/20

DRsp Nr. 2020/8936

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Mit Beschluss vom 4. März 2020 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Januar 2020 abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Für die beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Ein vom Antragsteller beabsichtigtes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen. Ein Gehörsverstoß durch den Senat liegt auch nicht darin, dass er über die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 eingelegte Gegenvorstellung nicht beschieden hat. Diese Gegenvorstellung richtete sich gegen eine Senatsentscheidung vom 22. Januar 2020. Eine solche Entscheidung gibt es im vorliegenden Verfahren nicht.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2020 hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Dafür besteht aus den vorstehenden Gründen keine Veranlassung.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Siegen, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 178/19