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BFH - Entscheidung vom 27.04.2020

IX E 7/20

Normen:
FGO § 52 Abs. 1
FGO § 52 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2020, 903

BFH, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen IX E 7/20

DRsp Nr. 2020/9815

Streitwert eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen

NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs – Kostenstelle – vom 20.02.2020 – KostL 1275/19 ( IX B 21/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1 ;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) —zulässigerweise— gegen den der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde gelegten Streitwert. Die strittige Steuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2011 betrage (einschließlich Solidaritätszuschlag) 40.684,07 €; dies sei der maßgebende Streitwert. Zudem sei statt von einem "Gesamtverlust" in Höhe von 248.247 € von einem solchen in Höhe von 143.294 € (2007: ./. 51.600 €; 2008 und 2009: je ./. 42.188 €; 2010 und 2011: je ./. 3.659 €) auszugehen.

2. Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.

a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs–, Finanz– und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung ( AO ) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 – IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 – IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 ; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung – a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.). Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer nicht.

b) Zutreffend ist der (berichtigten) Kostenrechnung vom 20.02.2020 ein auf den Erinnerungsführer entfallender Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 248.247 € zugrunde gelegt worden. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 62.061 € (25 %).

aa) Der Gesamtbetrag in Höhe von ./. 248.247 € berechnet sich durch Addition der auf den Erinnerungsführer entfallenen negativen Einkünfte in Höhe von 52.759,75 € (2007), 63.633,35 € (2008), 40.878,18 € (2009), 49.217,56 € (2010) und 41.758,17 € (2011). Diese ergeben sich aus den vom Gesellschafter ... unterzeichneten Feststellungserklärungen für die ... GbR vom 07.08.2008, 30.06.2009, 12.10.2010, 13.09.2011 bzw. 11.10.2012 (jeweils Eingang beim Finanzamt). Diese Zahlen hat der Erinnerungsführer im finanzgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt und beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 137.871 € (2007), ./. 149.527 € (2008), ./. 109.110 € (2009), ./. 122.393 € (2010) bzw. ./. 84.294 € (2011) "festgesetzt" werden; dies entspricht —mit einer Ausnahme (2007: ./. 137.646,13 € erklärt)— den in den betreffenden Feststellungserklärungen angegebenen Einkünften. Die nämlichen Werte hat der Erinnerungsführer in seinem Schriftsatz vom 10.04.2019 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (S. 2) sowie in seinen Schriftsätzen vom 19.11.2019 und 23.02.2020 im Erinnerungsverfahren aufgeführt.

bb) Hingegen können die vom Erinnerungsführer in den Schriftsätzen vom 19.11.2019 und 23.02.2020 aufgeführten "strittigen Einkünfte" in Höhe von insgesamt ./. 143.294 € der Streitwertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Zwar ergeben sich diese aus dem in Bezug genommen Schreiben des Finanzamts ... vom 29.11.2012; sie beruhen nach Aktenlage auf einer telefonischen Auskunft des Wohnsitzfinanzamts des Erinnerungsführers vom 12.09.2012 (s. Feststellungsakte des Finanzamts ... für 2009, Blatt 15/11) und sind wohl darauf zurückzuführen, dass der Erinnerungsführer die entsprechenden Beträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagungen geltend gemacht hat. Für den Wert des Streitgegenstands (Streitwert) maßgebend ist jedoch allein der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 104 f.).

3. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht i.S. des § 21 Abs. 1 GKG bestehen nicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: BFH, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 21/19
Fundstellen
BFH/NV 2020, 903