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BFH - Entscheidung vom 16.06.2020

VIII R 4/20

Normen:
EStG § 4 Abs. 9
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 52 Abs. 12 S. 11

Fundstellen:
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2020/11/20

BFH, vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 4/20

DRsp Nr. 2020/95426

Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium

Rechtsfrage: Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde? Das Verfahren war durch Beschluss vom 8. Dezember 2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 52 Abs. 12 S. 11;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.06.2020, durcherkannt

Historische Aktenzeichen: VIII R 49/11

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 467/09
Fundstellen
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2020/11/20