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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.11.2019

11 B 19.703

Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
StVO § 39 Abs. 3 S. 1
StVO § 45
StVO § 315
BayVwVfG Art. 35 S. 2
BayVwVfG Art. 44 Abs. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
StVO § 39 Abs. 3 S. 1
StVO § 45
StVO § 315
BayVwVfG Art. 35 S. 2
BayVwVfG Art. 44 Abs. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
StVO § 39 Abs. 3 S. 1
StVO § 45 Abs. 1 S. 1
VwGO § 44
VwGO § 91

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. [...]
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