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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.07.2019

9 N 16.1228

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
RDGEG § 3
RDGEG § 5
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. Abs. 8
ZPO §§ 708 ff.
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
RDGEG § 3
RDGEG § 5
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 8
ZPO §§ 708 ff.
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1

I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch [...]
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