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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.05.2019

8 ZB 17.493

Normen:
BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2
BayStrWG Art. 9 Abs. 1
BayStrWG Art. 9 Abs. 3
BayStrWG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BayStrWG Art. 51 Abs. 2
BayStrWG Art. 54 Abs. 1
BayStrWG Art. 69
BayStrWG Art. 72
BGB § 823
BGB § 839
GG Art. 34
BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2
BayStrWG Art. 9 Abs. 1
BayStrWG Art. 9 Abs. 3
BayStrWG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BayStrWG Art. 51 Abs. 2
BayStrWG Art. 54 Abs. 1
BayStrWG Art. 69
BayStrWG Art. 72
BGB § 823
BGB § 839
GG Art. 34
BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2
BayStrWG Art. 9 Abs. 1
BayStrWG Art. 9 Abs. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. [...]
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