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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.03.2019

8 ZB 19.30971

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

Die Berufung wird zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. 1. Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der [...]
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