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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.07.2019

1 GR 1/19

Normen:
Art. 27 Abs. 3
Art. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) Abs. 2 Nr. 1
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 91
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg § 92
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 10
des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) § 44
des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) § 45
LV Art. 27 Abs. 3
LV Art. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
LV Art. 68 Abs. 2 Nr. 1
LTGO § 91
LTGO § 92
EMRK Art. 10
VerfGHG § 44
VerfGHG § 45
BW LV Art. 27 Abs. 3
BW LV Art. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
BW LV Art. 68 Abs. 2 Nr. 1
Geschäftsordnung Landtag BW § 91
Geschäftsordnung Landtag BW § 92
EMRK Art. 10
VerfGHG BW § 44
VerfGHG BW § 45

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Organstreitverfahren [...]
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