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VG Stuttgart - Entscheidung vom 08.07.2019

11 K 456/19

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2d S. 2
AufenthG § 68
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
EMRK Art. 8
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2d S. 2
AufenthG § 68
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
EMRK Art. 8

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Rücknahme oder einer bestandskräftigen Ablehnung oder [...]
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