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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 04.04.2019

3 K 5393/17

Normen:
AEUV Art. 34
AEUV Art. 36
AMG § 43 Abs. 1 S. 1
AMG § 69 Abs. 1 S. 1
AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a
ApBetrO § 1 Abs. 1
ApBetrO § 4 Abs. 4 S. 2
ApBetrO § 17 Abs. 5 S. 4
ApBetrO § 17 Abs. 6 S. 1 Nr. 2
AEUV Art. 34
AEUV Art. 36
AMG § 43 Abs. 1 S. 1
AMG § 69 Abs. 1 S. 1
AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a
ApBetrO § 1 Abs. 1
ApBetrO § 4 Abs. 4 S. 2
ApBetrO § 17 Abs. 5 S. 4
ApBetrO § 17 Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des beklagten Landes vom 21.04.2017, mit der ihr untersagt wird, Arzneimittel, die nicht für den [...]
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