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VG Freiburg - Entscheidung vom 08.08.2019

A 14 K 2915/19

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
Richtlinie 2011/95/EU (QRL) Art. 14 Abs. 4 Buchst. b
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 33 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
RL 2011/95/EU (QRL) Art. 14 Abs. 4 Buchst. b)
GFK Art. 33 Abs. 2

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 14 K 2607/19 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien [...]
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