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OLG München - Entscheidung vom 07.02.2019

34 AR 114/18

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 72a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 72a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
GVG § 72 Abs. 1

Fundstellen:
r+s 2019, 358

Als funktional zuständig wird die allgemeine Zivilkammer bestimmt. I. Die in München ansässige Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt nach Abgabe an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete [...]
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