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OLG Köln - Entscheidung vom 10.04.2019

13 U 231/17

Normen:
ZPO § 384 Nr. 2 Alt. 2

Die Zeugnisverweigerung des Zeugen B wird für berechtigt erklärt. Die Kosten des Zwischenstreits tragen der Kläger zu 1)  zu  1,49%,  der Kläger zu 2)  zu  0,63%,  die Klägerin zu 3)  zu  0,31%,  der Kläger zu 4)  zu [...]
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