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OLG Hamm - Entscheidung vom 10.10.2019

24 U 89/18

Normen:
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 98

Fundstellen:
MDR 2020, 313

Die Klägerin trägt die Kosten der Streithilfe erster Instanz zu 70 % und zweiter Instanz zu 67 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe selbst. Der Streitwert der Nebenintervention wird auf [...]
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