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LSG Thüringen - Entscheidung vom 27.08.2019

L 1 JVEG 696/19

Die Entschädigung für das Gutachten vom 15. Februar 2019 wird auf 2.586,75 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des [...]
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