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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 31.07.2019

1 K 1505/15

Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9
KStG § 27 Abs. 7
KStG § 27 Abs. 1
KStG § 27 Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9
KStG § 27 Abs. 7
KStG § 27 Abs. 1
KStG § 27 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2020, 750
DStRE 2019, 1384
NZG 2019, 1304
ZEV 2020, 152

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2015 und des Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2015 wird der Beklagte verpflichtet, das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 [...]
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