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FG Köln - Entscheidung vom 06.02.2019

2 Ko 3002/18

Fundstellen:
EFG 2019, 819

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr [...]
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