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EuGH - Entscheidung vom 11.07.2019

C-716/17

Normen:
AEUV Art. 267
AEUV Art. 45

Fundstellen:
AP AEUV Art. 45 Nr. 3
EuZW 2019, 703
NZA 2019, 1093
NZI 2019, 664
NZI 2019, 767
ZAR 2020, 207
ZIP 2019, 2319
ZInsO 2019, 1662

1. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – die Bewilligung einer Entschuldung [...]
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