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BayObLG - Entscheidung vom 12.09.2019

202 StRR 1609/19

Normen:
StGB § 55 Abs. 1 S. 2
StPO § 300
StPO § 323
StPO § 328 Abs. 2
StPO § 331 Abs. 1
StPO § 333
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 2
GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GVG § 24 Abs. 2
StGB § 55 Abs. 1 S. 2
StPO § 300
StPO § 323
StPO § 328 Abs. 2
StPO § 331 Abs. 1
StPO § 333
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 S. 1-2
GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GVG § 24 Abs. 2
StPO § 329

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch der Nebenklägerin [...]
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