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BayObLG - Entscheidung vom 09.12.2019

202 ObOWi 1955/19

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 8
S. § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
OWiG § 62
OWiG § 77 Abs. 1
S. § 79 Abs. 1
S. § 79 Abs. 3
OWiG § 80a Abs. 1
StVG § 25
MessEG § 39
S. § 4 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 8
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
OWiG § 62
OWiG § 77 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 80a Abs. 1
StVG § 25
MessEG § 39
BKatV § 4 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht hat den [...]
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