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BayObLG - Entscheidung vom 25.09.2019

202 ObOWi 1845/19

Normen:
Alt StVG § 25 Abs. 1 S. 1 2.
OWiG § 67 Abs. 2
OWiG § 72
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 3
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 71
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
OWiG § 67 Abs. 2
OWiG § 72
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 3
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 71
OWiG § 80a Abs. 1

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung [...]
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