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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2019

7 B 22.18

Normen:
BBergG § 48 Abs. 2 S. 1
BBergG § 55

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 7 B 22.18

DRsp Nr. 2019/12573

Klage gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bei der Prüfung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Gewinnung von Bodenschätzen ist d ie erklärte Weigerung eines betroffenen Eigentümers, dem Bergbauunternehmer die Berechtigung einvernehmlich zu verschaffen, ohne Bedeutung. Denn das Gesetz stellt rechtliche Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe ein Zugriff auf benachbarte Grundstücke ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Grundstückseigentümers ermöglicht wird. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund des auf § 5 BBergG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gestützten Vorbehalts im späteren Verfahren zu prüfen. Dies macht deutlich, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine vorgreifliche Bedeutung für die Frage entfalten soll und kann, ob die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaffen kann.

Normenkette:

BBergG § 48 Abs. 2 S. 1; BBergG § 55;

[Gründe]

I

Die klagende Stadt wendet sich gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies. Das beigeladene Unternehmen möchte den Abbau auf ein Gebiet erweitern, für das die Klägerin in einem Bebauungsplan eine andere Nutzung festgesetzt hat; mehrere der dort gelegenen Grundstücke stehen in ihrem Eigentum. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht - im Anschluss an die Aufhebung eines ersten Berufungsurteils durch das Bundesverwaltungsgericht und Zurückverweisung der Sache - die Klage wiederum abgewiesen: Die angefochtene Zulassungsentscheidung verletze die Klägerin weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht in ihren Rechten; insbesondere könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen drittschützende Normen nach §§ 55 und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berufen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

Die Frage,

ob ein Betriebsplan für das gesamte umfasste Feld zugelassen werden darf, wenn von vorneherein feststeht, dass ein erheblicher Teil (z.B. 15 %) der Vorhabenfläche im Alleineigentum eines anderen Eigentümers steht und dieser darlegt, weder jetzt noch in Zukunft bereit zu sein, die Flächen an den Unternehmer zu veräußern oder ihm auf sonstige Weise die notwendige Gewinnungsberechtigung zu verschaffen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde zeigt angesichts der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG kann ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Berechtigung für die vorgesehene Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nachgewiesen ist. Dies setzt bei - wie hier - grundeigenen Bodenschätzen voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Zulassung des Betriebsplans entweder Eigentümer der Grundstücke ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer die diesem zustehende Gewinnungsberechtigung (§ 4 Abs. 6 BBergG) ausüben darf oder durch Zulegung das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau erworben hat. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht versagt werden, wenn der Unternehmer die erforderliche Berechtigung zwar noch nicht für das gesamte Abbaufeld nachweisen kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist (BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1 <13> und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 29 f.).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt auf die Voraussetzungen, unter denen bei der Prüfung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans der Nachweis der erforderlichen Gewinnungsberechtigung nicht in das nachfolgende Verfahren der Zulassung des Hauptbetriebsplans verschoben werden darf. Der Rahmenbetriebsplan kann nicht zugelassen werden, wenn im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung bereits ausgeschlossen werden kann, dass der Bergbauunternehmer die Gewinnungsberechtigung erlangen wird. Die erklärte Weigerung eines betroffenen Eigentümers, dem Bergbauunternehmer die Berechtigung einvernehmlich zu verschaffen, ist nach diesem Maßstab ohne Bedeutung. Denn mit der Zulegung nach §§ 35 ff. BBergG und der beim übertägigen Abbau ebenfalls erforderlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff. BBergG (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 4 B 115.95 - Buchholz 406.27 § 35 BBergG Nr. 1 S. 3 f.) stellt das Gesetz rechtliche Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe ein Zugriff auf benachbarte Grundstücke ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Grundstückseigentümers ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1 <14>). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund des auf § 5 BBergG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gestützten Vorbehalts im späteren Verfahren zu prüfen. Er macht deutlich, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine vorgreifliche Bedeutung für die Frage entfalten soll und kann, ob die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaffen kann (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 30). Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ) im abgestuften bergrechtlichen Zulassungsverfahren (siehe BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 219 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 551/17
Vorinstanz: VG Saarland, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 391/10