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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2019

6 B 156.18

Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c)
WaffG § 45

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 6 B 156.18

DRsp Nr. 2019/4911

Klage gegen die Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 250 € festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c); WaffG § 45 ;

Gründe

I

Der Kläger ist Sportschütze. Er war in der Vergangenheit Mitglied und ist nunmehr Ehrenmitglied eines sog. Chapters der Rockergruppierung Gremium MC. Er wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2015 verfügte Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die ihm in Gestalt von vier Waffenbesitzkarten ab dem Jahr 1989 erteilt worden waren. Der Beklagte berief sich zur Begründung des auf § 45 WaffG gestützten Bescheids auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG . Diese ergebe sich unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 - unter anderem 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105) aus der Ehrenmitgliedschaft des Klägers in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC als einer sog. Outlaw Motorcycle Gang (OMCG).

Die Anfechtungsklage, die der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Revisionszulassungsgrund aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist erfüllt, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Beschwerdebegründung lassen sich die Merkmale einer in diesem Sinne die Revision eröffnenden Divergenz nicht entnehmen.

2. Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 - unter anderem 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105) sowie von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018: 100718B6B79.18.0] - (NJW 2018, 2812 ) ab.

a. Indes ergibt sich schon aus den in der Beschwerdebegründung verwandten Formulierungen, dass die Umstände, auf die die Beschwerde ihre Annahme einer Divergenz stützt, diese Annahme nicht zu tragen vermögen, die Beschwerde vielmehr nur geltend macht, dass sie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen einer fehlerhaften Anwendung eines von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes für unzutreffend hält. So heißt es in der Beschwerdebegründung einleitend (S. 5), das Oberverwaltungsgericht lege zwar ausführlich die Grundlinien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, wende jedoch die dort entwickelten Kriterien zur Prognose der künftig von der fraglichen Rockergruppierung zu erwartenden Gefahren in völlig verfehlter Weise an. In eben diesem Sinne schließt die Beschwerdebegründung mit dem Bemerken (S. 8), das Oberverwaltungsgericht habe bei einer korrekten Anwendung der von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die waffenrechtliche Prognose der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht in seinem klagestattgebenden Urteil gelangen dürfen.

b. Die Beschwerde hat auch in der Sache zutreffend erkannt, dass sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, derzufolge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person aus deren freiwilliger Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe hergeleitet werden kann, wenn Strukturmerkmale der Gruppe - insbesondere deren Gewaltbereitschaft - die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG: 2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018: 100718B6B79.18.0] - NJW 2018, 2812 Rn. 7). Die Beschwerde nimmt lediglich Anstoß daran, dass in den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen eine Häufung von den dortigen Rockergruppierungen zuzurechnenden Gewalttaten als Grundlage für die Annahme des Strukturmerkmals der Gewaltbereitschaft festgestellt gewesen sei, während das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nur Vorfälle allgemeiner Kriminalität mit einem verschwindend geringen Anteil erwiesener Gewaltdelikte aneinandergereiht und außerdem darauf verzichtet habe, deren Zurechenbarkeit in Bezug auf den Gremium MC festzustellen. Hiernach bezieht sich die von der Beschwerde erhobene Rüge - wie schon ihrer Formulierung nach - auch inhaltlich nicht auf eine Divergenz des einerseits durch das Bundesverwaltungsgericht, andererseits durch das Oberverwaltungsgericht zu Grunde gelegten abstrakten Rechtssatzes, sondern nur auf eine nach Ansicht der Beschwerde fehlerhafte Anwendung des Rechtssatzes, von dem beide Gerichte übereinstimmend ausgehen, durch das Oberverwaltungsgericht. Hinzu kommt, dass der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts gebunden ist, weil sie die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung, die die Zahl der dem Kläger gehörenden erlaubnispflichtigen Waffen berücksichtigt und den in den Vorinstanzen ausgeworfenen Betrag aufnimmt, beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11750/17