Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2019

2 B 47.18 (2 C 5.19)

Normen:
RL 2000/78/EG Art. 9 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 2 B 47.18 (2 C 5.19)

DRsp Nr. 2019/8503

Klärungsbedürftigkeit der Sicherstellung der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Personen in ihren Rechten durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Mitgliedstaaten auf dem Gerichtsweg

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. März 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RL 2000/78/EG Art. 9 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16.2040