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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2019

4 BN 35.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 4 BN 35.19

DRsp Nr. 2020/3882

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassung der Revision bei Beruhen der vorinstanzlichen Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen

Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - BBB 2018, Nr. 11, 60 = juris Rn. 7).

Daran fehlt es. Anders als die Beschwerde meint, ist das angegriffene Urteil selbständig tragend darauf gestützt, dass die angegriffene Änderung des Flächennutzungsplans an durchgreifenden materiellen Fehlern leidet (UA S. 20 ff.). Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht zwar "mit Blick auf ein möglicherweise beabsichtigtes Heilungsverfahren" getroffen. Mit dieser Formulierung erklärt es aber lediglich das Motiv, warum es sein Verdikt nicht allein auf die von ihm angenommenen Fehler im Aufstellungsverfahren gestützt hat. Angesichts der Wortwahl ("durchgreifende materielle Fehler ..., die für sich genommen zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führen") ist aber eindeutig, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch die festgestellten materiellen Mängel für sich genommen die Gesamtunwirksamkeit der Flächennutzungsplan-Änderung zur Folge haben. Bestätigt wird dies durch die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen, die zwischen nicht tragenden (etwa UA S. 40 ff., 47 ff.) und tragenden Ausführungen (etwa UA S. 42 f., S. 45 ff.) unterscheiden.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Fehler im Aufstellungsverfahren. Zu den materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründen macht sie Revisionszulassungsgründe nicht geltend. Daran scheitert die Beschwerde. Denn die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu formellen Mängeln können hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der vorinstanzlichen Entscheidung etwas ändert. Auf die auf diese Ausführungen bezogenen Grundsatzfragen und Divergenzrügen käme es in einem Revisionsverfahren daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 71/17