BVerwG, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 PB 13.18 (5 P 1.19)
Bedeutung des Merkmals der Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem Merkmal der Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zukommt.