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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2019

1 B 88.18

Normen:
BVFG § 5 Nr. 2 Buchst. b)-c)

BVerwG, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 1 B 88.18

DRsp Nr. 2019/3176

Ausüben einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion durch einen deutschen Volkszugehörigen im Aussiedlungsgebiet hinsichtlich Kriegsfolgenschicksals

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BVFG § 5 Nr. 2 Buchst. b)-c);

Gründe

Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

1. Gemessen daran rechtfertigt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob im Falle des Leiters eines Wirtschaftsbetriebes in der staatlich gelenkten Wirtschaft der früheren Sowjetunion abweichend nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet § 5 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 BVFG bei einer unterdurchschnittlichen Größe und unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes unter Heranziehung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ausgelegt werden muss,

keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz - BVFG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902 ) fallen Personen, die in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Vorschrift an ein fehlendes Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers anknüpft und dies nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festmacht. Damit billigt das Gesetz dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG geht allerdings davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion ausgeübt hat, weil er damit den Schutz des Systems genoss. Welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galten, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft zukam. Zu deren Durchsetzung hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU haben daher eine Funktion ausgeübt, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Unter den Ausschlusstatbestand kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch die Ausübung einer Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zählen, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurde (BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 - Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass dies aber nicht für jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung gilt, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, und ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf staatliche, wirtschaftliche und andere Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe, grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden können, lässt dies hinreichend Raum für die im Einzelfall gebotene tatrichterliche Würdigung der konkret ausgeübten Funktion. Diese - anlässlich einer Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsystem der früheren Sowjetunion entwickelten - Grundsätze gelten auch für eine Funktion im Bereich der Wirtschaft in der früheren Sowjetunion (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 5 B 6.03 - juris Rn. 4). Ob der Inhaber einer Funktion mit Leitungs- und Entscheidungskompetenz im Bereich der Planwirtschaft danach unter den Ausschlusstatbestand fällt, lässt sich nicht unabhängig von der konkreten Funktion des Inhabers der Position beurteilen und ist deshalb insoweit eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 42.03 - juris Rn. 3).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater des Klägers jedenfalls von 1975 bis 1980 als Direktor einer Sowchose eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG ausgeübt hat (BA S. 3 ff.). Begründet hat es dies vor allem mit der besonderen Bedeutung der von einem Sowchosedirektor innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems. Diese mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Funktion habe sich nicht nur auf die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion, sondern auch auf die politische Führung und Kontrolle erstreckt und sei eng mit dem Parteiapparat verflochten gewesen. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich bei der vom Vater des Klägers geleiteten Sowchose um einen unterdurchschnittlich großen, in einem entlegenen Gebiet ohne größere Versorgungsinfrastruktur gelegenen Betrieb gehandelt hat. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfene Frage führt nicht auf eine Fragestellung, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Vielmehr erwartet die Beschwerde von einem Revisionsverfahren insoweit die Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, deren Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles voraussetzt und die deshalb nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 - juris Rn. 3).

2. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,

ob § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG dahingehend eng ausgelegt werden muss, dass für die Beurteilung des § 5 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 BVFG auf Seiten des Inhabers der Funktion auch dann der Grundsatz, dass es dem Betreffenden zugebilligt wird, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion, gilt, wenn der Funktionsinhaber selber nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG war,

fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht ist - selbständig tragend - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater des Klägers - in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht für deutsche Volkszugehörige entwickelten Maßstäbe - eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG ausgeübt hat (BA S. 3 ff.). Mit den weiteren Ausführungen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene engere Auslegung jedenfalls bei der Ausübung einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsamen Funktion durch eine mit einem deutschen Volkszugehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nicht verfange (BA S. 6), hat es lediglich ergänzend darauf hingewiesen, warum es die Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im vorliegenden Fall nicht für zutreffend hält.

Dessen ungeachtet ergibt es sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, dass an die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG keine anderen Anforderungen zu stellen sind, wenn sie nicht durch den deutschen Volkszugehörigen, sondern über den Verweis in § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG durch eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ausgeübt wird. In beiden Fällen knüpft der Ausschluss nicht an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftsstaats an, sondern an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers (BT-Drs. 14/1523 S. 172 f.; 14/1636 S. 175 f.). Dabei geht § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - juris Rn. 14). Das Gleiche gilt über § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG für Personen, die mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, weil sie hierdurch ebenfalls den Schutz des kommunistischen Regimes genossen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1374/17