Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2019

1 VR 4.19

Normen:
AufenthG § 58a Abs. 4 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 1 VR 4.19

DRsp Nr. 2020/704

Anspruch auf vorläufige Nichtvollziehung einer Abschiebung; Selbstständige Prüfung des Bestehens von Abschiebungsverboten im jeweiligen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 58a Abs. 4 S. 3;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass seine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf,

hat keinen Erfolg.

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners soll der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG , sondern einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Mai 2019 abgeschoben werden. § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG steht nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG entgegen. Sie hindert hingegen nicht den Vollzug einer von einer anderen Behörde erlassenen Abschiebungsandrohung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des Irak ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist ( 1 VR 3.19). Denn das Bestehen von Abschiebungsverboten ist im jeweiligen Verfahren selbstständig zu prüfen. Dem Antragsteller ist insoweit effektiver Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel beim Verwaltungsgericht Kassel eröffnet. Einen entsprechenden Antrag hat er heute bei dem Verwaltungsgericht Kassel gestellt.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel abgeschoben werden darf, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, da sich dessen erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung beschränkt.

Von einer Verweisung des Rechtsschutzantrages an das Verwaltungsgericht Kassel sieht der Senat mit Blick auf das dort bereits anhängige Verfahren ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 , § 52 Abs. 1 GKG .