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BVerfG - Entscheidung vom 11.06.2019

2 BvR 916/19

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 108ff
StVollzG § 116ff
StVollzG § 108
StVollzG § 116
StVollzG § 118 Abs. 3
StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 108 ff.
StVollzG § 116 ff
StVollzG § 108
StVollzG § 116
StVollzG § 118 Abs. 3
StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2
StVollzG § 118 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 916/19

DRsp Nr. 2019/9518

Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung hinsichtlich Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; StVollzG § 118 Abs. 3 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, in der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.