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BVerfG - Entscheidung vom 08.10.2019

1 BvR 1735/19

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1735/19

DRsp Nr. 2020/1346

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Ersten Senats, die am Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

Gründe

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59).

Das gegen die Richter F. Kirchhof und Eichberger gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer, Britz und Ott bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing, Paulus und Christ ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222 ) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Aachen, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2892/17
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3681/18
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1311/19