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BVerfG - Entscheidung vom 06.09.2019

2 BvQ 72/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 72/19

DRsp Nr. 2019/13682

Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).

Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>; BVerfGK 1, 32 <37>). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG . Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.

Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen "Verfügungen" etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter Subsidiaritätsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.