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BVerfG - Entscheidung vom 22.05.2019

2 BvR 2627/18

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90

BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2627/18

DRsp Nr. 2019/8803

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 153/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 153/18