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BVerfG - Entscheidung vom 18.02.2019

2 BvR 229/19

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 24
StPO § 28 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 24
StPO § 28 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 28 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 229/19

DRsp Nr. 2019/5378

Rechtswegerschöpfung bei Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Strafverfahren)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ankommt, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 2 Ws 277/18 - und vom 22. Oktober 2018 - 2 Ws 277/18 - richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die im Zusammenhang mit der Ablehnung der zuständigen Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen können einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ) und sind daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, zunächst die nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache statthaften einfachrechtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen, die im Fall einer Revision aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO auch auf die Behauptung der Befangenheit eines erkennenden Richters gestützt werden können.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; StPO § 28 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Freiburg, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 270 Js 11677/18
Vorinstanz: AG Freiburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 270 Js 11677/18
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 9/19
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 13/19
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 277/18
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 277/18