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BVerfG - Entscheidung vom 01.10.2019

1 BvR 1800/19

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1800/19

DRsp Nr. 2020/9845

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung; Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S. 1088/19
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2064/19