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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2019

2 BvR 1600/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
§ 58 AufenthG 2004
BVerfGG § 32 Abs. 1
AufenthG (2004) § 58
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1600/19

DRsp Nr. 2020/919

Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde über die vorläufige Untersagung des Vollzugs der Abschiebung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Cottbus, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 437/19
Vorinstanz: VG Cottbus, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 290/19