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BVerfG - Entscheidung vom 30.01.2019

1 BvQ 1/19

Normen:
GG
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
GG
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 1/19

DRsp Nr. 2019/5332

Darlegung eines schweren Nachteils für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Tragen eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit durch das pfändungsfreie Einkommen)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).

1. Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ), welche schweren Nachteile ihr drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

In Anbetracht des monatlich durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Verfügung stehenden pfändungsfreien Einkommens der blinden Antragstellerin in Höhe von 1.791,22 Euro sind keine schweren Nachteile vorgetragen oder erkennbar, die ihr durch die Tragung eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 69,30 Euro drohen. Dies gilt insbesondere, da in die Berechnung des pfändungsfreien Betrags ein Erwerbstätigenmehrbetrag von 175,00 Euro eingestellt ist.

2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zudem offensichtlich unzulässig. Sie wäre hinsichtlich des Beschlusses des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. September 2018, des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2018 und dessen Gerichtsbescheid vom 29. November 2018 nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet und entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG . Die Antragstellerin hat einen möglichen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 12/18
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 269/18
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 24/18
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5/18