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BVerfG - Entscheidung vom 12.12.2019

1 BvR 1530/19

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1530/19

DRsp Nr. 2020/1643

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde bei Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung ( ZPO ) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

So liegt es hier jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 14/19
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 14/19
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 14/19
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 10/19
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 10/19