BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2282/18
DRsp Nr. 2020/14641
Tenor
1.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.
2.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 55/18
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