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BVerfG - Entscheidung vom 15.05.2019

2 BvR 1884/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1884/17

DRsp Nr. 2019/8831

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Darlegung der Verletzung eines Rechts auf ein faires Verfahren durch Beweisverwertung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.

Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in Frankfurt geführten Hintergrundermittlungen zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 <22 ff.; 28 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10). Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 <29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 437/16
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5110 Js 238692/15