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BVerfG - Entscheidung vom 23.05.2019

2 BvQ 50/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 50/19

DRsp Nr. 2019/8334

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Begründung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass die in der Hauptsache in Aussicht gestellte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Ein zusammenhängender Sachverhalt lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Der Antragsteller hat zudem weder Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren noch die durch das Landgericht in dieser Sache erlassene Entscheidung beigelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Ohne diese Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ws 13/19