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BSG - Entscheidung vom 18.11.2019

B 11 SF 11/19 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5

BSG, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 11/19 S

DRsp Nr. 2020/1045

Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit ihrer vor dem SG Bremen erhobenen Klage (S 44 AS 164/19; zuvor S 27 AS 164/19) gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8.1.2019, durch den der Widerspruch der Klägerin gegen ein Schreiben vom 9.11.2018 als unzulässig verworfen wurde. In dieser von der Rechtsantragstelle aufgenommenen Klage ist ein Wohnort der Klägerin in Bremen, versehen mit dem Zusatz "ausgewiesen durch BPA", aufgenommen, an den auch der Widerspruchsbescheid versandt worden war.

Die Klägerin beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 58 SGG durch das BSG und meint, dass das SG Stuttgart zuständig sei.

II

Der Antrag der Klägerin als am Rechtsstreit Beteiligte (vgl § 58 Abs 2 SGG ) auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist als unzulässig zu verwerfen, denn er ist nicht statthaft.

Nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGG , der hier allein als Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG in Betracht kommt, wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich für den vorliegenden Rechtsstreit die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs 1 Satz 1 SGG ergibt.

§ 57 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt, dass örtlich zuständig das SG ist, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen SG klagen. Die Klägerin hat nach Aktenlage ihren Aufenthaltsort in Bremen. Selbst wenn sie in Stuttgart beschäftigt wäre, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, wäre nur ein einziges SG örtlich zuständig, nämlich Bremen oder Stuttgart, abhängig davon, welches SG die Klägerin wählt (zu dem insoweit bestehenden Wahlrecht vgl Keller in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 57 RdNr 7a ff). Ob und mit welchen rechtlichen Folgen ein Kläger von seinem Recht, den Gerichtsort zu wählen, Gebrauch gemacht hat, ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG zu klären, sondern obliegt der Entscheidung des Gerichts, bei dem die Klage anhängig gemacht wurde.