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BSG - Entscheidung vom 14.05.2019

B 11 AL 2/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 2/19 BH

DRsp Nr. 2019/10990

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Alg (ohne dass ein Ablehnungsbescheid ergangen ist), die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen (was auch Gegenstand einer früher erhobenen, noch anhängigen Klage ist) und die Ausstellung bzw Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten während des Strafvollzugs. Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Klage teilweise (Alg; Qualifizierung) schon unzulässig und im Übrigen (Arbeitsbescheinigung) unbegründet ist. Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von Entscheidungen der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abweicht oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Insbesondere vermag der Senat keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu erkennen, wenn diesem zur Ermöglichung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sogar eine Zugfahrkarte übersandt wird, er diese aber ohne Gründe hierfür zu benennen nicht nutzt und der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung - unbeschadet, ob dies zulässig gewesen wäre - dem Kläger einen besonderen Vertreter zu bestellen.

Da dem Kläger PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 397/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 3905/18