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BSG - Entscheidung vom 03.07.2019

B 13 R 73/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 73/19 B

DRsp Nr. 2019/12094

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG innerhalb der bis zum 14.5.2019 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Prozessbevollmächtigten haben mit Schreiben vom 25.6.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3589/17
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3872/15