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BSG - Entscheidung vom 25.11.2019

B 12 R 1/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 12 R 1/19 BH

DRsp Nr. 2020/2328

Drittwiderspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klagebefugnis bei einer Drittanfechtungsklage Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2019 (Az L 8 R 786/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis einer von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt Hamburg (F.) durchgeführten Betriebsprüfung.

Der Kläger war bei der F. ab 2.4.2012 als Rechtsreferendar tätig. Das Referendariat endete zum 30.6.2016 durch Entlassung. Anfang 2014 regte er bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund bei einer Betriebsprüfung bei der F. die Prüfung verschiedener Punkte an. Ende August 2015 erkundigte er sich nach dem Ergebnis. Hierauf erhielt er eine E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten vom 23.9.2015. Gegen den "Bescheid, welcher die Abrechnung bei mir für korrekt erklärt," legte er "(Dritt-)Widerspruch" ein. Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Anfechtungsklage sei unzulässig, weil es keinen dem Kläger bekanntgegebenen Verwaltungsakt gebe. Der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Beklagten habe nur informatorische Auskünfte zum Gegenstand gehabt. Eine Feststellungsklage sei mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Für sein Begehren der Feststellung von Versicherungspflicht stünden ihm das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 SGB IV , nicht aber das durchgeführte Betriebsprüfungsverfahren zur Verfügung. Auch seine Leistungsklage, das Bestehen von Unfallversicherungspflicht festzustellen, sei mangels Klagebefugnis unzulässig.

Der Kläger beantragt mit einem von ihm selbst verfassten, am 17.9.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG. Er macht geltend, der Amtsermittlungsgrundsatz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt. Auch habe das LSG eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG und des BSG verletzt. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gegeben.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Antragsschreiben haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ersichtlich. Die Frage der Klagebefugnis bei einer Drittanfechtungsklage war bereits Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl ua BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4 mwN). Gleiches gilt für die Bewertung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 SGB X (vgl zB zu Informationsschreiben im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

Inwieweit in Bezug auf den Kläger ein ihn unmittelbar betreffender Verwaltungsakt ergangen ist, wäre zudem lediglich eine Frage der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte hierauf nicht gestützt werden.

2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger benannten Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06) und des BVerwG (Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09) betreffen die Frage, ob bei der Anrechnung von Nebenerwerbseinkommen auf die Unterhaltsbeihilfe Unterhaltspflichten von Rechtsreferendaren zu berücksichtigen sind. Das Senatsurteil vom 25.8.2004 ( B 12 KR 22/02 R - SozR 4-2500 § 243 Nr 1) hat die Anwendung des geminderten Beitragssatzes zum Gegenstand.

3. Schließlich ist auch kein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Kläger behauptet pauschal einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Eine nähere Begründung ist dem Antragsschreiben des Klägers nicht zu entnehmen. Für das Vorliegen derartiger Verfahrensmängel bestehen nach Durchsicht der Akten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat das LSG in Anwesenheit des Klägers mündlich verhandelt, nachdem es ihm zuvor durch die Zurverfügungstellung einer Fahrkarte die Teilnahme ermöglicht hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 786/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 385/16